Am 19. Juni 2013 hat der  Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über den bericht zur „Grundrechtssituation in Ungarn“ abgestimmt. Der bericht wurde mit breiter Mehrheit angenommen: 31 Abgeordnete stimmten für den Bericht, 19 dagegen, es gab acht Enthaltungen. Die starke Mehrheit für den Beschluss zeigt, dass auch Mitglieder der Europäischen Volkspartei und Konservative besorgt über die Lage in Ungarn sind. Kern des Beschlusses ist, dass die Situation in Ungarn weiter unter Beobachtung der EU steht und der Druck auf die ungarische Regierung erhöht wird. Der Bericht stellt die Tendenz zu Grundrechtsverletzungen in Ungarn fest. In Ungarn besteht der systematische und allgemeine Trend, die Verfassung und den Rechtsrahmen in sehr kurzen Zeitabständen wiederholt zu ändern. Der Inhalt dieser Änderungen steht nicht mit den Werten der Europäischen Union im Einklang. Ungarn habe jetzt die Chance, seinen Weg zurück in die europäische Wertegemeinschaft zu finden.
Link zur Presseaussendung von Josef Weidenholzer zur Abstimmung
Der Berichtbeinhaltet – neben einer Reihe von Empfehlungen an Rat, Kommission, Mitgliedstaaten eine Reihe von Empfehlungen an die ungarischen Behörden – bezüglich des Grundgesetzes, der gegenseitigen Kontrolle, Unabhängigkeit der Justiz, bezüglich der Medien, Achtung der Grundrechte. Daneben fordert der Bericht die Einrichtung eines neuen Mechanismus zur wirksamen Umsetzung von Artikel 2 EUV, also eine „hochrangige Gruppe Kopenhagen“ um sicherzustellen, dass Mitgliedsstaaten die in Artikel 2 gemeinsamen Werte wahren (weil die EU derzeit keine wirksamen Überwachungs- und Sanktionsinstrumente zur Verfügung hat) und bekräftigt auch dass dabei die Rolle der Agentur für Grundrechte neu überdacht werden muss. Eine Einrichtung eines solchen Mechanismus wurde schon in der Entschließung vom 12 Dezember 2012 über die Lage der Grundrechte in der Union gefordert.

Was ist Artikel 2 EUV?

Artikel 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV), der die Werte festlegt, auf denen die Union begründet ist: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“

Was ist Artikel 7 EUV?

Der zweite ist eben Artikel ist Artikel 7 Absatz 1 EUV wonach die EU-Institutionen das Recht haben, festzustellen, ob die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht, und das betroffene Land in politische Bemühungen einzubinden, um Verletzungen vorzubeugen und zu beheben. Nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 EUV können Maßnahmen ergriffen werden, um eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der gemeinsamen Werte zu sanktionieren und zu beheben;  
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen. (2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. (3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.

Empfehlungen an Ungarische Behörden:

Bezüglich des Grundgesetzes
–    den Vorrang des Grundgesetzes vollständig wieder herzustellen, indem diejenigen Bestimmungen des Grundgesetzes gestrichen werden, die zuvor vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurden;
–    die Empfehlungen der Venedig-Kommission vollständig umzusetzen und insbesondere die Liste der Politikbereiche zu überprüfen, die gemäß den Empfehlungen der Venedig-Kommission eine qualifizierte Mehrheit erfordern, um in Zukunft aussagekräftige Wahlen zu gewährleisten;
–    für ein lebhaftes parlamentarisches System zu sorgen, das auch die oppositionellen Kräfte respektiert, indem ein angemessener Zeitrahmen für eine echte Diskussion zwischen der Mehrheit und der Opposition und für die Teilnahme der breiten Öffentlichkeit an den Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung gestellt wird;
Bezüglich der gegenseitigen Kontrolle
–    dem Verfassungsgericht wieder das Recht einzuräumen, alle Rechtsvorschriften ohne Ausnahme zu prüfen, um ein Gegengewicht zu den Maßnahmen der Legislative und Exekutive zu schaffen und, durch eine vollständige gerichtliche Nachprüfung, sicherzustellen, dass das Grundgesetz nach wie vor das höchste Gesetz im Lande ist;
–    die Vorrechte des Verfassungsgerichts als höchstes Organ des Verfassungsschutzes und somit den Vorrang des Grundgesetzes vollständig wieder herzustellen, indem die Einschränkungen der Befugnis des Verfassungsgerichts, die Verfassungsmäßigkeit aller Änderungen des Grundgesetzes zu prüfen, sowie die Aufhebung zweier Jahrzehnte der Verfassungsrechtsprechung aus dem Wortlaut des Grundgesetzes entfernt werden;
–    die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wieder einzusetzen, insbesondere im Bereich der Grundrechte;
–    die Vorrechte des Parlaments in Haushaltsfragen wieder herzustellen und die vollständige demokratische Legitimität von Haushaltsbeschlüssen sicherzustellen, indem die Einschränkungen der parlamentarischen Befugnisse durch den außerparlamentarischen Haushaltsrat beseitigt werden;
–    Erklärungen zu liefern, wie die ungarischen Behörden beabsichtigen, die vorzeitige Beendigung der Amtszeit hoher Beamter rückgängig zu machen, um die institutionelle Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde zu gewährleisten;
Bezüglich der Unabhängigkeit der Justiz
–    die Unabhängigkeit der Justiz vollständig wieder herzustellen und zu garantieren, indem sichergestellt wird, dass die Grundsätze der Unabsetzbarkeit und der garantierten Amtszeit von Richtern, die Bestimmungen für die Struktur und Zusammensetzung der Leitungsorgane in der Justiz, sowie die Schutzvorkehrungen für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts im Grundgesetz verankert sind;
–    die oben genannten Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2012 und des ungarischen Verfassungsgerichts umgehend und korrekt umzusetzen, indem die abberufenen Richter, sofern sie dies wünschen, wieder in ihre früheren Ämter erhoben werden, einschließlich derjenigen vorsitzenden Richter, deren frühere Führungspositionen bereits neu besetzt wurden;
–    objektive Auswahlkriterien festzulegen oder den Landesrichterrat zu beauftragen, derartige Kriterien festzulegen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Weiterleitung von Fällen das Recht auf einen fairen Prozess und den Grundsatz eines gesetzlichen Richters achten;
–    die verbleibenden Empfehlungen umzusetzen, die in der Stellungnahme der Venedig-Kommission Nr. CDL-AD(2012)020 zu den grundlegenden Gesetzen für das Gerichtswesen enthalten sind, welche durch die Annahme der Stellungnahme CDL-AD(2012)001 geändert wurden;
Bezüglich der Medien und des Pluralismus
–    der Verpflichtung nachzukommen, Maßnahmen der Zusammenarbeit für die langfristigere Perspektive der Medienfreiheit auf Expertenebene weiter zu erörtern und dabei auf den wichtigsten verbleibenden Empfehlungen des rechtlichen Gutachtens des Europarates aus dem Jahr 2012 aufzubauen;
–    für eine rechtzeitige und enge Einbeziehung aller relevanten Beteiligten, einschließlich Medienschaffende, Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, in alle weiteren Überprüfungen dieser Rechtsvorschrift, welche den grundlegenden Aspekt der Funktionsweise einer demokratischen Gesellschaft regelt, und in den Umsetzungsprozess zu sorgen;
–    die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und in Artikel 10 EMRK festgelegte positive Verpflichtung zu achten, die Meinungsfreiheit als eine der Voraussetzungen für eine funktionierende Demokratie zu schützen;
–    die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Medienfreiheit und den Pluralismus zu achten, zu garantieren, zu schützen und zu fördern und von der Entwicklung oder Unterstützung von Mechanismen abzusehen, die die Medienfreiheit und die journalistische und redaktionelle Unabhängigkeit bedrohen;
–    sicherzustellen, dass rechtsverbindliche Verfahren und Mechanismen für die Auswahl und Ernennung von Leitern der öffentlichen Medien, Vorständen, Medienräten und Regulierungsbehörden vorhanden sind, gemäß den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Integrität, Erfahrung und Professionalität, Repräsentation des gesamten politischen und sozialen Spektrums, Rechtssicherheit und Kontinuität;
–    Rechtsgarantien für den vollständigen Schutz des Grundsatzes der Vertraulichkeit von Quellen zur Verfügung zu stellen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte strikt anzuwenden;
–    sicherzustellen, dass Vorschriften für politische Informationen im gesamten audiovisuellen Mediensektor den fairen Zugang zu unterschiedlichen politischen Wettbewerbern, Ansichten und Standpunkten gewährleisten, insbesondere anlässlich von Wahlen und Volksabstimmungen, wodurch Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, sich ohne unzulässige Beeinflussung einer dominanten meinungsbildenden Kraft ihre eigene Meinung zu bilden;
Bezüglich der Achtung der Grundrechte
–    positive Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte aller Menschen, einschließlich der Angehörigen von Minderheiten, geachtet werden;
Bezüglich der Religionsfreiheit und der Anerkennung der Kirchen
–          klare, neutrale und unparteiliche Anforderungen und institutionelle Verfahren für die Anerkennung religiöser Organisationen wie Kirchen festzulegen, welche die Pflicht des Staates wahren, in seinen Beziehungen zu den unterschiedlichen Religionen und Glaubensrichtungen neutral und unparteilich zu bleiben, und effektive Abhilfemaßnahmen zur Verfügung zu stellen, falls eine Entscheidung, die mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang steht, welche in der oben genannten Entscheidung 6/2013 des Verfassungsgerichts genannt werden, nicht anerkannt wird oder fehlt;