Am 10. September hat das Plenum des Europäischen Parlaments mit großer Mehrheit neue Mindeststandards für den Rechtsbeistand in Strafverfahren beschlossen. Vorkommnisse, wie sie zuletzt in Großbritannien geschehen sind, wo Personen bis zu neun Stunden ohne Rechtsbeistand befragt werden, sind damit in Zukunft nicht mehr möglich.
Obwohl es gemeinsame Grundsätze und Mindestnormen gibt, unterscheiden sich die Bestimmungen über das Recht auf Rechtsbeistand je nach Mitgliedstaat teils stark. Diese Richtlinie hat daher eine große Bedeutung.

Inhalte der Richtlinie

Zukünftig haben Verdächtige und Beschuldigte das Recht, unverzüglich Rechtsbeistand zu erhalten. Sie sollen auch die Möglichkeit haben unter vier Augen mit ihrem Rechtsbeistand zusammenzutreffen. Zudem werden verdächtige Personen im Fall eines Freiheitsentzuges Anrecht haben mit einer dritten Person, etwa einem Angehörigen, unverzüglich Kontakt aufzunehmen.  Kritisch zu beurteilen ist die Tatsache, dass dieses Recht auf Kontaktaufnahme von den Mitgliedstaaten aufgrund zwingender Erfordernisse eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann. Zur Anwendung kommen die Bestimmungen, sobald eine beschuldigte oder verdächtige Person über das jeweilige Strafverfahren in Kenntnis gesetzt wird. Die Richtlinie gilt nicht bei geringfügigen Zuwiderhandlungen, durch die keine Gefängnisstrafe droht.
Zeugen und Zeuginnen werden vor Selbstbelastung geschützt und haben zukünftig europaweit das Recht auf Aussageverweigerung.

Weitere Informationen und Links

Presseaussendung: „EU stärkt Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren“
Richtlinie über das das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme:
Verlauf der Richtlinie
Kommissionsvorschlag
Bericht des federführenden LIBE-Ausschusses